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HOME » Renovierung von Gebäuden: Anwendung der ermäßigten Mehrwertsteuer

Je nach Art der von Ihnen durchgeführten Bauarbeiten können Sie möglicherweise einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz für Waren und Dienstleistungen im Rahmen der verschiedenen derzeit geltenden Steuervergünstigungen beantragen. Betrachten wir die verschiedenen Fälle gemeinsam:

a) Ordentliche und außerordentliche Wartungsarbeiten

Für Dienstleistungen im Zusammenhang mit ordentlichen und außerordentlichen Instandhaltungsarbeiten an Wohneinheiten wird die Mehrwertsteuer auf 10 % gesenkt. Für Waren hingegen gilt der Präferenzzollsatz nur, wenn sie im Rahmen des Vertrags geliefert werden.
Die präferenzielle Mehrwertsteuer von 10 % kann nicht angewendet werden:
– Materialien oder Waren, die von einer anderen Partei als derjenigen, die die Arbeiten ausführt, geliefert werden;
– direkt vom Auftraggeber gekaufte Materialien oder Waren;
– freiberufliche Dienstleistungen, auch wenn sie im Rahmen von Gebäuderenovierungsarbeiten erbracht werden, Dienstleistungen, die im Rahmen von Unteraufträgen für das Unternehmen, das die Arbeiten durchführt, erbracht werden.
In diesem Fall muss das Subunternehmen dem Hauptunternehmen den normalen Mehrwertsteuersatz von 22 % in Rechnung stellen, das dann dem Kunden die Leistung mit 10 % MwSt. in Rechnung stellt, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

b) Bau eines Erstwohnsitzes – Ermäßigung der Mehrwertsteuer auf 4 %.

Anforderungen:
Es handelt sich nicht um eine Luxusimmobilie (die Immobilie darf nach den Kriterien des Dekrets vom 2. August 1969 keine Luxusmerkmale aufweisen), die die Anforderungen an eine Erstwohnung erfüllt(Neubau oder Erweiterung einer bestehenden Wohnung). nicht Inhaber von Eigentums-, Nießbrauch-, Nutzungs-, Wohn- und bloßen Eigentumsrechten an einem anderen Wohnhaus sein, auch nicht in Form von Anteilen, auch nicht in einer Rechtsgemeinschaft im gesamten Staatsgebiet.

Unsere 4% steuerbegünstigten Artikel: Badmöbel (ohne Möbel), Türen, Heizung

Erforderliche Dokumente:
– Kopie des Personalausweises
– Kopie der gültigen Abgabenordnung oder Gesundheitskarte
– Selbstzertifizierung
– Kopie der gültigen Bauakte

c) Renovierung, Restaurierung und konservative Renovierung von Gebäuden – die Mehrwertsteuer wird auf 10 % gesenkt.

Für alle anderen Gebäuderenovierungsarbeiten (im Sinne der Gesetz Nr. 457/78 Buchstaben C und/oder D) gilt immer der Mehrwertsteuersatz von 10 %. Dies sind insbesondere:
Dienstleistungen, die von Verträgen oder Bauaufträgen über die Durchführung von Sanierungs-, Renovierungs- und/oder Umstrukturierungsarbeiten abhängen;
– denKauf von Waren, mit Ausnahme von Rohstoffen und Halbfertigprodukten, die für die Durchführung derselben Restaurierungs-, Renovierungs- und Bauarbeiten gemäß Artikel 3 Unterabsätze geliefert werden (c) und (d) des Testo Unico delle disposizioni legislative e regolamentari in materia edilizia, genehmigt durch Präsidialdekret Nr. 380/2001. Der Mehrwertsteuersatz von 10 % gilt auch für die Lieferung so genannter Fertigwaren, d. h. Waren, die zwar in das Bauwerk integriert sind, aber ihre Individualität behalten (z. B. Türen, Außeneinbauten, Badeinbauten, Heizkessel usw.). Die Steuerbefreiung gilt sowohl, wenn der Kauf direkt durch den Auftraggeber erfolgt, als auch, wenn das Unternehmen oder der Auftragnehmer, das bzw. der die Arbeiten ausführt, die Waren kauft.

Unsere 10% steuerbegünstigten Artikel: Badmöbel (außer Möbel), Türen, Heizung

Erforderliche Dokumente:
– Kopie des Personalausweises
– Kopie der gültigen Abgabenordnung oder Gesundheitskarte
– Selbstzertifizierung
– Kopie der gültigen Bauakte

Wenn Sie Fragen zu den steuerlichen Vorteilen haben, beantwortet unsere Verwaltungs- und Buchhaltungsabteilung Ihre Fragen.

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